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EINE NACHHALTIGE FIRMA

- WIR VERPFLICHTEN UNS ZU VIELFALT UND INTEGRATION

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
LADEN + INNENAUSBAU MARKSTAHLER + BARTH GMBH

 

1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote werden aufgrund der Leistungsbeschriebe ausgestellt. Dem Angebot liegt die am Angebotstag gültigen Materialpreise, Löhne und sonstige Kosten zugrunde.

Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Vereinbarung mit Vertretern des Auftragnehmers sowie telefonische und telegrafische Vereinbarungen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers.

Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Basis unseres berechtigten Interesses an der Verbesserung der Stabilität und Funktionalität unserer Website.

Aus Gründen der technischen Sicherheit, insbesondere zur Abwehr von Angriffsversuchen auf unseren Webserver, werden diese Daten von uns kurzzeitig gespeichert. Ein Rückschluss auf einzelne Personen ist uns anhand dieser Daten nicht möglich. Nach spätestens sieben Tagen werden die Daten durch Verkürzung der IP-Adresse auf Domain-Ebene anonymisiert, so dass es nicht mehr möglich ist, einen Bezug zum einzelnen Nutzer herzustellen. In anonymisierter Form werden die Daten daneben zu statistischen Zwecken verarbeitet; ein Abgleich mit anderen Datenbeständen oder eine Weitergabe an Dritte, auch in Auszügen, findet nicht statt. Lediglich im Rahmen unserer Serverstatistik, die wir alle zwei Jahre in unserem Tätigkeitsbericht veröffentlichen, findet eine Darstellung der Anzahl der Seitenaufrufe statt.

2. LEISTUNGEN DER LIEFERFIRMA

Der Leistungsumfang ist auf Grund der von uns vorgelegten Bauzeichnungen bzw. der von uns vermassten Räumlichkeiten in den zeichnerischen Entwürfen und/oder dem detaillierten Preisangebot festgelegt. Etwaige Mehrleistungen, die nach dem endgültigen Maßnehmen am baulichen Zustand infolge einer vorher nicht bekannten baulichen Situation, etwa durch das Anbringen von Rohren, Aufstellern von Heizkörpern oder ähnlichen oder durch das Nichteinhalten abgesprochener Maße durch andere Lieferanten notwendig werde, müssen gesondert vergütet werden, wenn unsere Arbeiten bereits angelaufen sind und eine Änderung ohne Mehrkosten nicht mehr möglich ist.

3. GEWÄHRLEISTUNG

Wir übernehmen die Gewähr für den ordnungsmäßen Zustand unserer Lieferungen zum Zeitpunkt der Abnahme.

Eine volle Gewährleistung ist nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber die gelieferte Ware sorgfältig behandelt und keinen unnormalen Einwirkungen aussetzt, sie nicht eigenmächtig verändert, unseren Vorschriften über die Behandlung und den Einbau der gelieferten Waren beachtet und sie durch unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung beschädigt wird.

Kleine Farb-/ Strukturunterschiede, auch bei Linoleum, Marmor, und auch bei Furnieren, insbesondere bei Nachlieferung, liegen in der Natur dieser Produkte. Die Naturfarbe einer Gattung Hölzer kann einige Töne verschieden sein. Außerdem ist die Farbaufnahme bei harten und weichen Hölzern, bei Furnieren und Massivholz durch die Verschiedenheit des Gerbstoffgehalts der Holzstämme gleich Gattung sehr verschieden. Für diese Unterschiede bei Naturprodukten können wir somit keine Gewähr übernehmen. Die Haftung ist begrenzt auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. LIEFERUNG, ABNAHME, GEFAHRENÜBERGANG

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Mit der Versendung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Schriftlich bestätigte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Der Beginn der Lieferfrist ist davon abhängig, dass hinsichtlich der technischen Ausführung zwischen den Vertragspartnern keinerlei Zweifel bestehen und etwa an der Baustelle zu nehmende Maße endgültig genommen oder vom Bauherr oder dessen Architekten verbindlich gegeben werden können. Der Auftragnehmer ist an die Einhaltung von Lieferfristen insbesondere dann nicht gebunden, wenn die Nichteinhaltung verursacht wird durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand oder durch Umstände, die ohne Verschulden des Auftragnehmers die Ausführung des Auftrages verzögern, so u.a. bei verspäteten Zulieferung oder bei Streik, Aussperrung oder höherer Gewalt.

Der Auftraggeber hat die Ware nach Lieferung unverzüglich abzunehmen. Können die versandbereiten Waren zum vereinbarten Anlieferungstermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Anlieferung gebracht werden, so geht die Gefahr am 7. Tage nach Zugang der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Der Auftraggeber haftet für alle von ihm zu vertretenden Mehrkosten, insbesondere für evtl. Lager- und Versicherungskosten.

5. VERSAND, VERPACKUNG UND FRACHTSPESEN

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Verpackungsspesen sowie Frachtauslagen werden in Rechnung gestellt.

6. MONTAGE

Ist eine Lieferung mit einer von uns auszuführenden Montage verbunden, so kann von uns aus nur verlangt werden, da das zur Verwendung gelangenden Holz luft- und künstlichen getrocknet ist. Bei Einbau von Einrichtungen, auch Fenster, Türen usw. in Bauten, deren Trockenheitsgrad nicht demjenigen der von uns verwendeten Materialien entspricht, sind Nachhilfearbeiten wegen Quellen des Holzes, insbesondere an Schubkasten, Fenster und Türen nach erfolgter Montage besonders zu vergüten und spätere Reklamationen bei fortschreitender Austrocknung und im Hinblick auf mögliche Folgeschäden ausgeschlossen. Für die Behebung von Verschmutzungen und Beschädigungen, die durch andere, an derselben Baustelle beschäftigten Unternehmer unseren Lieferanten zugefügt werden, kommen wir nicht auf.

Sind im Gesamtpreis die Montagekosten mitinbegriffen, dann ist uns eine Montagezeit zu gewähren, die es ermöglicht, die Montage in normaler Anzahl an Arbeitskräften durchzuführen. Ist die Montagezeit kürzer bemessen, so dass Über-, Nacht- und Sonntagsstunden und anormal viele Monteure eingesetzt werden müssen, sind diese Zuschläge, Fahrgeld und Fahrzeiten gesondert zu vergüten. Eine Behinderung im Fortgang der Montage durch andere Unternehmer oder bauseitiges Personal darf nicht eintreten. Evtl. Wartezeiten und Mehrkosten werden berechnet.

7. PREISE

Die Preise verstehen sich ab Werk. Steigen Material- und Lohnkosten vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zur Lieferung, so sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, wenn die Auslieferung länger als vier Monate nach dem Vertragsabschluss stattfindet.

8. ZAHLUNG

Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart, rein netto Kasse, spätestens sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweils geltenden Basiszinsssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zahlungen sind direkt an unsere Firma und nur mit Inkasso-Vollmacht versehene Vertreter zu leisten.

9. MÄNGELRÜGEN

Diese sind innerhalb 8 Tagen nach Warenerhalt schriftlich anzuzeigen. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Mängelanzeige bei uns.

Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, so haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder zur Lieferung von Ersatzstücken oder zur Minderung. Die Entscheidung, ob an Ort und Stelle nachgebessert wird oder eine Nachbesserung in unserem Werk stattfindet, wird ausschließlich von uns getroffen. Rücksendungen ohne unsere Zustimmung erfolgen auf Risiko und auf Kosten des Auftraggebers.

Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens- ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – sowie das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sind ausgeschlossen.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers.

Bei Zahlung mit Wechsel oder Scheck erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Gutschrift des Wechsel- oder Scheckbetrages.

Bei laufender Geschäftsverbindung gilt der Eigentumsvorbehalt zur Sicherheit der Saldoforderung des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für den Auftragnehmer unentgeltlich zu verwahren und gegen Bruch-, Feuer-, Diebstahl- sowie Wasserschäden angemessen zu versichern.

Auf Verlangen ist der Versicherungsabschluss nachzuweisen. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes tritt der Auftragnehmer bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Versicherer an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware zu veräußern und zu bearbeiten bzw. verarbeiten, jedoch nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vereinbarung:

  1. Die Befugnis des Auftraggebers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Zahlungseinstellung dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet oder weiterveräußert ist, soweit eine Aufstellung der Forderung an den Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

  2. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber veräußert, be- oder verarbeitet oder im Rahmen eines Werkvertrages, Werklieferungsvertrages oder ähnlichen Vertrages in einem Bauvorhaben eingebaut, so erlischt das Vorbehaltseigentum hierdurch nicht. In jedem Fall erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Vertragspartner hiervon zu benachrichtigen.

  3. Die aus Verkauf, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Forderungen gegen Dritte gelten als an den Auftragnehmer in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Ware abgetreten. Hiervon hat der Auftraggeber seinen Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis zu setzten.

Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß nachkommt, die abgetretene Forderung als Treuhänder des Auftragnehmers einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind vom Auftraggeber bis zu ihrer Überweisung gesondert zu buchen.

Die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen sowie die Vorbehaltswaren dürfen weder an Dritte verpfändet noch sicherheitsübereignet werden.

Pfändung der abgetretenen Forderungen oder der Vorbehaltsware durch Dritte sind dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Pfändung unter Angabe des Namens und der Anschrift des pfändenden Gläubigers mitzuteilen.

11. BILDLICHE UND TEXTLICHE VERKAUFSUNTERLAGEN

Entwürfe, Zeichnungen, Fotos, Prospekte, Preislisten, Beschreibungen und Kostenvoranschläge bleiben unser Eigentum auch in wettbewerblicher Hinsicht. Unsere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben, gleich ob der Auftrag zustandegekommen ist oder nicht.

Sie dürfen ferner weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wir müssen uns Schadensersatzsprüche bei Verletzung unserer Rechte ausdrücklich vorbehalten.

Unterbleibt die unverzügliche Rückgabe unserer Unterlagen trotz Aufforderung, sind wir berechtigt, hierfür eine Vergütung in Höhe von 5% der Kostenvoranschlagssumme des Auftrages bzw. unseres Angebotes zu verlangen.

12. SONSTIGES, AUSSCHLIESSLICHKEITSANSPRUCH

Unsere Leistungsbeschriebe sind Bestandteil dieser Lieferbedingungen. Von ihnen kann nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung im Einzelfall abgewichen werden. Mündliche Abreden, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurden, sind unwirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, unserer Auftragsgeber haben für uns keine Gültigkeit, auch wenn sie unseren eigenen Bedingungen nicht geregelt sind. Es gelten ausschließlich unsere eigenen Bedingungen.

13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist Karlsruhe. Gerichtsstand ist ebenfalls Karlsruhe, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Stand: 08.2012

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